Tz. 75

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

In den Fällen des § 64 Abs. 5 und 6 AO (s. Anhang 1b) – Altmaterial, Werbung, Totalisatorbetriebe, zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste – sind für die Prüfung, ob die Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) i. H. v. 45 000 EUR überschritten wird, die tatsächlichen Einnahmen anzusetzen (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 19, Anhang 2).

 

Tz. 76

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Bei Körperschaften, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, sind für die Frage, ob die Besteuerungsfreigrenze überschritten wird, die in dem Wirtschaftsjahr erzielten Einnahmen für die Beurteilung maßgebend (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 22, Anhang 2).

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