Tz. 67

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Durch die Änderung des AEAO vom 10.09.2002 (BStBl 2002 Teil I S. 867) wurde der Einnahmebegriff neu definiert. Wie früher bestimmt sich die Höhe der Einnahmen aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach den Grundsätzen der steuerlichen Gewinnermittlungsart. Für steuerbegünstigte Körperschaften, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (s. Anhang 10) oder § 5 EStG (s. Anhang 10) ermitteln, kommt somit § 11 EStG (s. Anhang 10) nicht in Betracht. Forderungszugänge sind folglich als Einnahmen zu erfassen. Bei anderen steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften ist das Zuflussprinzip i. S. von § 11 EStG (s. Anhang 10) maßgebend. Ob die Einnahmen die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR übersteigen, ist für jedes Jahr gesondert zu prüfen. Nicht leistungsbezogene Einnahmen sind nicht den für die Besteuerungsfreigrenze maßgeblichen Einnahmen hinzuzurechnen.

 

Tz. 68

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Zu den Einnahmen i. S. v. § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b und s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 16–17, Anhang 2) gehören:

  • leistungsbezogene Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus dem laufenden Geschäft, wie z. B. Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken etc. Dazu zählen auch erhaltene Anzahlungen.
  • Anzahlungen.
 

Tz. 69

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Zu den leistungsbezogenen Einnahmen gehören aber z. B. nicht:

  • der Erlös aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes;
  • Betriebskostenzuschüsse sowie Zuschüsse für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des steuerpflichtigen (-pflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes;
  • Investitionszulagen;
  • der Zufluss von Darlehen;
  • Entnahmen i. S. v. § 4 Abs. 1 EStG (s. Anhang 10);
  • die Auflösung von Rücklagen;
  • erstattete Betriebsausgaben, z. B. Umsatzsteuer;
  • Versicherungsleistungen mit Ausnahme des Ersatzes von leistungsbezogenen Einnahmen.
 

Tz. 70

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

 

Hinweis:

In den Fällen des § 64 Abs. 5 und 6 AO (s. Anhang 1b) sind für die Prüfung, ob die Besteuerungsfreigrenze i. S. d. § 64 Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) überschritten wird, die tatsächlichen Einnahmen anzusetzen (s. Tz. 75).

 

Tz. 71

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

vorläufig frei

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