Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Beiträge und Zuwendungen an als gemeinnützig anerkannte Schulvereine (etwa "Freie Waldorfschulen e. V. in Hessen" oder "Waldorfschulverein Mainz e. V.") können als Zuwendungen/Spenden i. S. v. § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10) anzuerkennen sein, jedenfalls sofern kein eigenes Kind (oder ggf. Enkelkind) diese Schule besucht. Andernfalls kann der Spendenabzug am Merkmal der Unentgeltlichkeit scheitern, da der Schulbesuch des Familienmitglieds als Gegenleistung in Betracht kommt. Schulgeldzahlungen an inländische Schulen, an Schulen in der EU bzw. im EWR-Raum und an Deutsche Schulen im Ausland können aber nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (Anhang 10) als Sonderausgaben zum Abzug gelangen, begrenzt auf 30 % des Entgelts, höchstens 5 000 EUR pro Jahr. Damit wirken sich pro Kind maximal Zahlungen i. H. v. 16 667 EUR im Jahr aus.

Bei dem jeweiligen Schulverein muss aber insbesondere die Förderung der Allgemeinheit und nicht nur die eines eng begrenzten Personenkreises sichergestellt sein. Zur Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft seit dem Veranlagungszeitraum 2007 s. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, Anhang 1b.

S. "Rudolf-Steiner-Schulvereine e. V.".

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