Tz. 81

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

In der gesetzlichen Vorschrift des § 66a UStDV (Anhang 6) ist geregelt, dass die in § 23a UStG (Anhang 5) genannten Einrichtungen von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 UStG (Anhang 5) befreit sind, wenn sie die Vorsteuerbeträge nach dem im § 23a UStG (Anhang 5) festgelegten Durchschnittssatz von 7 % der steuerpflichtigen Umsätze berechnen.

 

Tz. 82

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Es handelt sich hierbei um nachfolgende Befreiungen:

  • die Aufzeichnungen der Entgelte/Teilentgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen an den Verein;
  • die Aufzeichnung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr von Gegenständen (s. § 11 UStG, Anhang 5), die für das Unternehmen des Unternehmers eingeführt worden sind, sowie die dafür entrichtete oder in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 UStG (Anhang 5) zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer. S. auch Abschn. 22.5 Abs. 4 UStAE.

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