Tz. 79

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Da der Durchschnittssatz in Einzelfällen zu Härten führen kann, hat der Gesetzgeber den steuerbegünstigten Körperschaften ein Wahlrecht eingeräumt. Nach § 23a Abs. 3 Satz 1 UStG (Anhang 5) "kann" der Verband/Verein den Durchschnittssatz für den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Wird von dem Durchschnittssatz kein Gebrauch gemacht, können die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften die tatsächlich in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge geltend machen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) gegeben sind und kein Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG (Anhang 5) in Betracht kommt.

Das Wahlrecht zugunsten des Abzugs der tatsächlichen Vorsteuerbeträge ist im Regelfall günstiger, weil steuerbegünstigte Körperschaften nach meinen Erkenntnissen hohe Vorsteuerbeträge haben und diese Tatsache zu Vorsteuererstattungsansprüchen führt. Lediglich bei sehr kleinen Vereinen wird sich die Pauschalierung der Vorsteuerbeträge günstig auswirken, weil nur in den seltensten Fällen eine Umsatzsteuerzahllast entsteht. Eine Umsatzsteuerzahllast entsteht nur dann, wenn derartige Vereine steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, und die Kleinunternehmerregelung i. S. v. § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) nicht zur Anwendung kommt.

 

Tz. 80

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Die nachfolgende Übersicht soll dies nochmals verdeutlichen:

 
Tätigkeitsbereich Steuersatz Pauschalierung USt %
Vermögensverwaltungen 7 % 7 % 0 %
Zweckbetriebe 7 % 7 % 0 %
steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe 19/7 % 7 % 12/0 %

Da, wie bereits ausgeführt, eine sehr lange Bindungsfrist besteht, müssen die künftigen Entwicklungen im Vereinsgeschehen präzise vorausgeplant werden. M.E. sollte, wie bereits schon ausgeführt, von der Pauschalierungsregelung möglichst keinen Gebrauch gemacht werden.

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