Tz. 5

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Für den Vorsteuerabzug im unternehmerischen Bereich müssen darüber hinaus auch die sachlichen Voraussetzungen, die der Gesetzgeber in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (s. Anhang 5) fordert, erfüllt sein:

  • An den Verein/Verband muss eine Leistung (Lieferungen oder sonstige Leistungen, sog. Eingangsleistung oder Eingangsumsatz) erbracht werden;
  • die Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen den unternehmerischen Bereich (Vermögensverwaltungen, Zweckbetriebe, steuerschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder nach der EuGH- und BFH-Rechtsprechung auch bei der Vereinnahmung von Mitgliedsbeiträgen, s. BFH vom 20.03.2014, DStR 2014, 1539) betreffen;

    Beispiel: Ein Verein kauft eine neue Lichtanlage für einen Raum, in dem die vereinsinternen Aktivitäten wie Mitgliederversammlung und Ähnliches durchgeführt werden. Vereinzelt wird der Raum an Unternehmer vermietet. Hier wird die Lichtanlage sowohl für unternehmerische Zwecke (Vermietung an Unternehmer) als auch für (nicht umsatzsteuerbare) nicht wirtschaftliche Tätigkeiten im engen Sinne (unentgeltliche ideelle Tätigkeiten) genutzt. Hier muss der Vorsteuerabzug entsprechend dem Verhältnis der Nutzungen aufgeteilt werden. Macht also die Nutzung für unternehmerische Zwecke 30 % aus und die Nutzung für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten im engen Sinne 70 %, ist ein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 4 UStG nur im Umfang von 30 % zulässig (s. Anhang 5). Das gilt nur, wenn hinsichtlich der an sich umsatzsteuerfreien Vermietung zur Umsatzsteuerpflicht optiert wird, s. § 9 UStG (s. Anhang 5).

  • Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. mit § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG (Anhang 5) muss die Steuer oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, in einer nach §§ 14, 14a UStG (Anhang 5) ausgestellten Rechnung gesondert ausgewiesen sein;
  • Kleinbetragsrechnungen müssen die Voraussetzungen der §§ 3335 UStDV (Anhang 6) erfüllen. Der Begriff der Rechnung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 UStG (Anhang 5). S. hierzu auch Abschn. 14.1 UStAE. Für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung das Entgelt und den Steuerbetrag gesondert ausweisen; die Angabe des Entgelts als Grundlage des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrages ist damit zwingend erforderlich (s. Abschn. 15.11 Abs. 4 UStAE). S. auch Abschn. 15 Abs. 1 ff. UStAE. Die verschärften Regeln für die ordnungsgemäß ausgestellten Rechnungen, die vom Gesetzgeber in den §§ 14, 14a UStG (Anhang 5) gefordert werden, sind zu beachten. Werden die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden;
  • die Lieferanten, also die Leistenden, müssen Unternehmer sein. Werden Vorsteuerbeträge von Privatpersonen fehlerhaft in Rechnung gestellt, ist der Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen, weil ein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) nur für die "gesetzlich geschuldete" Umsatzsteuer möglich ist; Privatpersonen schulden aber nach dem Gesetz keine Umsatzsteuer, vielmehr greift hier § 14c UStG (Anhang 5). Privatpersonen müssen die (fehlerhaft) ausgewiesene Steuer zwar an das Finanzamt abführen, trotzdem hat der Verein/Verband aber auf diese in der Rechnung unzulässig ausgewiesene Umsatzsteuer keinen Vorsteuerabzug;
  • es darf kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug gegeben sein (s. § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5). Hauptanwendungsfall ist hier, dass der Verein/Verband die bezogene Eingangsleistung für seinerseits umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze verwendet.

    Beispiel: Ein Verein/Verband kauft eine neue Lichtanlage für einen Veranstaltungsraum, der an andere Vereine vermietet wird, die selbst keine Unternehmer sind. Die Vermietung ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) umsatzsteuerfrei. Auf die Umsatzsteuerfreiheit kann der Verein/Verband gem. § 9 Abs. 1, 2 UStG nur dann verzichten, wenn die anmietenden Vereine selbst Unternehmer sind und den Raum ausschließlich für umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten verwendet. Die anmietenden Vereine sind selbst keine Unternehmer, so dass der Verein/Verband nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten kann. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG kann er somit auf die Lichtanlage keinen Vorsteuerabzug geltend machen. D.h. er kann die ihm in der Rechnung über die Lichtanlage vom Lieferanten ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer bei seinem Finanzamt zurückverlangen.

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

 

Tz. 6

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Die erfolgte Zahlung der Rechnung ist jedoch keine Voraussetzung zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs, d. h. ein Vorsteuerabzug ist auch dann möglich, wenn die Rechnung (noch) nicht beglichen wurde. Etwas anderes gilt nur bei sog. Zahlungen vor Leistungserbringung, d. h. z. B. bei Abschlags- oder Vorausrechnungen. Hier darf ein Vorsteuerabzug erst geltend gemacht werden, wenn die Abschlagszahlung bereits entrichtet wurde, s. § 15 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 UStG (Anhang 5). Im Gegenzug entsteht die Umsatzsteuerschuld für den leistenden Unterneh...

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