Tz. 39

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Seit dem Anmeldungszeitraum 2005 besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteueranmeldung (s. § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 52 Abs. 52b EStG, s. Anhang 10). Sie ist die Konsequenz daraus, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Lohnsteueranmeldungen dem Finanzamt auf elektronischem Wege zu übermitteln. Stellt die Übermittlung auf elektronischem Wege eine erhebliche Härte dar, d. h., verfügt der Arbeitgeber nicht über die technischen Voraussetzungen, kann die Lohnsteueranmeldung noch auf einem manuellen Vordruck abgegeben werden (s. § 41a Abs. 1 Satz 3 EStG, Anhang 10). Der Gesetzgeber fordert aber, dass der Arbeitgeber einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellt, damit die Lohnsteueranmeldung noch in Papierform abgegeben werden kann.

Da auch die Meldungen der Sozialversicherungsbeiträge an die jeweiligen Träger in elektronischer Form erfolgen müssen und die Sozialversicherungsträger kaum Ausnahmeregelungen zugelassen haben, wird Anträgen auf Befreiung von der elektronischen Verpflichtung der Abgabe von Lohnsteueranmeldungen durch die zuständigen Finanzämter nur noch in seltenen Ausnahmefällen stattgegeben.

 

Tz. 40

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 gibt es die Möglichkeit, sämtliche Steuererklärungen der Verbände/Vereine standardmäßig elektronisch zu übermitteln. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Finanzbehörde – wie auch bei den Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen – auf eine elektronische Übermittlung verzichten und eine Abgabe auf Papier weiterhin zulassen. Zur Authentifizierung s. Tz. 39 ff.

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