Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Erzielen nebenberufliche Musiker Einnahmen aus ihrer Betätigung, können sie 25 % ihrer Einnahmen, höchstens jedoch 614 EUR (s. H 18.2 EStH "Betriebsausgabenpauschale") im Jahr pauschal als Betriebsausgaben in Abzug bringen. Mit der Pauschale sind sämtliche entstandenen Aufwendungen abgegolten.

Werden höhere Betriebsausgaben begehrt, ist ein Einzelnachweis aller Aufwendungen notwendig.

Nebenberufliche Musiker können auch die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, es liegt künstlerische (und keine gewerbliche) Tätigkeit vor. Diese steuerfreie Aufwandsentschädigung beträgt seit dem Veranlagungszeitraum 2012 2 400 EUR (bis zum Veranlagungszeitraum 2012 2 100 EUR). Die Betriebsausgabenpauschale von 25 % (beziehungsweise der Abzug von im Einzelnen nachgewiesenen höheren Betriebsausgaben) errechnet sich vom steuerpflichtigen Teil der Vergütung. S."Aufwandsentschädigung" und s. "Übungsleiter".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge