Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Volksläufe sind sportliche Veranstaltungen i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b). Anlässlich dieser Veranstaltungen werden von den Aktiven Startgelder oder Teilnehmergebühren erhoben. Die Startgelder und Teilnehmergebühren sind ertragsteuerlich dem Zweckbetrieb "Sport" zuzuordnen. Sie sind ertragsteuerfrei, wenn die in § 67a AO (Anhang 1b) geforderten Bedingungen für einen Zweckbetrieb erfüllt sind. Für Zwecke der Umsatzsteuer ist Steuerfreiheit gegeben, wenn das Entgelt in Teilnahmegebühren besteht (s. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, Anhang 5). Vorsteuerbeträge können nicht abgezogen werden, weil § 15 Abs. 2 UStG (Anhang 5), greift, der den Vorsteuerabzug ausschließt. Soweit das Entgelt für die Veranstaltung in Eintrittsgeldern der Zuschauer besteht, ist die Befreiungsvorschrift nicht anzuwenden. Zu weiteren umsatzsteuerlichen Fragen s. "Umsatzsteuer" und s. "Vorsteuerbeträge".

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