Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Volkshochschulen sind Einrichtungen, die auf freiwilliger, überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage Bildungsziele verfolgen (Abschn. 4.22.1 UStAE). Sie sind Einrichtungen, die in Kursen, Arbeitsgemeinschaften, Lehrgängen und Vorträgen den allgemeinen Bildungsbedürfnissen der Hörer (der Allgemeinheit) insbesondere auf wissenschaftlichem, kulturellem, staatsbürgerlichem und musischem Gebiet dienen. Erbracht werden Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, d.h solche, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind (vgl. BFH vom 27.04.2006, BStBl II 2007, 16). Verfolgt werden durch Volkshochschulen, die überwiegend als Betrieb der öffentlichen Hand oder rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Stiftungen organisiert sind, damit gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO (Anhang 1b).

Gebühren, die von Volkshochschulen erhoben werden, sind als Einnahmen dem Zweckbetrieb zuzuordnen, § 68 Nr. 8 AO (Anhang 1b); dies gilt auch in den Fällen, soweit derartige Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren. Unterhält die Volkshochschule aber einen Beköstigungsbetrieb, der auch Dritten offensteht, liegt insoweit kein Zweckbetrieb vor. Die Einnahmen sind dann im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen (s. auch BFH vom 11.04.1990, BStBl II 1990, 724); zur Problematik der Abgrenzung s. auch BFH vom 18.01.1995, BStBl II 1995, 446.

Umsatzsteuerlich sind die Einnahmen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerbefreit, wenn diese überwiegend (mehr als 50 %) zur Deckung der Kosten verwendet werden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, sind die Einnahmen (Entgelte) mit 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu versteuern. Schrifttum und Rechtsprechung, die zu § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) ergangen sind, können zur Auslegung der gesetzlichen Vorschrift des § 68 Nr. 8 AO (Anhang 1b) herangezogen werden.

Für die entgeltliche Beherbergung und Beköstigung der Teilnehmer kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) nicht in Betracht. Diese Leistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5), weil sie dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.

Durch diese Regelung sollen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erwachsenenbildungsstätten und dem Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe ausgeschlossen werden (s. auch BMF Erlass vom 07.01.1984, BStBl I 1984, 506f.). Zur Zeit sind aber die Entgelte aus der Beherbergung gegenüber Fremden mit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 11, Anhang 5) der Umsatzsteuer zu unterwerfen und die anteiligen Entgelte für die Beköstigung mit dem Regelsteuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern. Die entgeltliche Beherbergung und Beköstigung ist aber unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Leistungen an Jugendliche erbracht werden.

Gewährte Zuschüsse und Zuwendungen (Spenden) können ohne Gefahr für die Gemeinnützigkeit zur Deckung der Kosten im Bereich der Beherbergung und Beköstigung von Veranstaltungsteilnehmern verwendet werden, weil auch in einem Zweckbetrieb die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke einer steuerbegünstigten Körperschaft verwirklicht werden.

Bildungsreisen können noch die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb i. S. v. § 68 Nr. 8 AO (Anhang 1b) erfüllen, wenn sie von Volkshochschulen in sehr engem Zusammenhang mit bestimmten Kursen und Seminaren etc. durchgeführt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind derartige Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfassen. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) kommt nicht zur Anwendung. Die Entgelte sind dann dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu unterwerfen.

Bei Bildungsreisen sollten die Einrichtungen entsprechende straff organisierte Programme vorlegen, damit der Nachweis erbracht werden kann, dass es sich nicht um Touristik- oder Erholungsreisen handelt.

Ob ggf. ein Zweckbetrieb oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben ist, ist nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.

Zur Steuerbefreiung von so genannten Studienfahrten einer Volkshochschule hat die OFD Koblenz in der Vfg. vom 30.12.1987, UR 1988, 292 Stellung genommen.

Werden Exkursionen im Zusammenhang mit Kursen oder ähnlichen Veranstaltungen durchgeführt, die mit diesen untrennbar verbunden sind, ist eine einheitliche Beurteilung vorzunehmen. Einnahmen dieser Art haben steuerunschädlichen Charakter. Hierzu gehören beispielsweise Studienreisen und Heimatfahrten, die zur Förderung der Volks- und Berufsbildung dienen und insbesondere von Volkshochschulen durchgeführt werden. Hierzu auch s. AEAO zu § 67a AO TZ 4, Anhang 2, der sinngemäß anzuwenden ist.

Vergütungen aus nebenberuflicher Unterrichtstätigke...

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