Tz. 44
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Wie bereits ausgeführt schränkt § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) die Körperschaftsteuerbefreiung nur für eventuell erhaltene steuerpflichtige Geschäftsbetriebe ein. § 14 Satz 3 AO (Anhang 1b) definiert jedoch wirtschaftliche Tätigkeiten dahingehend, dass diese über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinaus gehen (§ 14 Satz 1 AO, Anhang 1b). Mithin umfasst die Steuervergünstigung auch die Vermögensverwaltung.
Tz. 45
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Dies gilt auch für die Gewerbesteuer. § 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7) grenzt auch nur die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe von der Steuerfreiheit aus.
Es versteht sich von selbst, dass bei nicht als ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dienenden Vereinen die Körperschaftsteuerbefreiungsvorschriften nicht greifen. Vermögensverwaltung ist als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ertragsteuerpflichtig. Bei den Kapitalvermögen stehen dem nicht gemeinnützigen Verein Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag zu.
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