Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Verkehrssicherheitsvereine können wegen der Förderung der Verkehrssicherheit den Status der Gemeinnützigkeit erhalten (s. § 52 Abs. 2 Nr. 12 AO, Anhang 1b).

Fahrsicherheitstraining ist aber nach Auffassung des FG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 27.01.2012, EFG 2012, 1196) keine steuerbegünstigte Fortbildung.

Einnahmen/Entgelte, die ein derartiger Verein aus dem Fahrsicherheitstraining erzielt, können deshalb auch nicht in einen ertragsteuerfreien Zweckbetrieb eingeordnet werden, weil der Verein im Wettbewerb mit anderen gewerblichen Anbietern von Fahrsicherheitstrainings steht (s. § 65 AO, Anhang 1b). Die Einnahmen/Entgelte sind dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) kommt nach dem vorstehenden Urteil nur für Teilnehmer in Frage, die aus beruflichen Gründen auf ein Kraftfahrzeug und dessen Beherrschung in Gefahrensituationen angewiesen sind und dieses hierfür regelmäßig und nicht nur gelegentlich nutzen, z. B. Berufskraftfahrer oder Taxifahrer. Die steuerpflichtigen Umsätze sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern. Folglich können auch Vorsteuerbeträge zum Abzug gelangen.

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