Tz. 45

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Hilfsgeschäfte, die im außerunternehmerischen Bereich getätigt werden, sind nicht steuerbar (s. BFH vom 20.12.1984, BStBl II 1985, 176). S. zu dieser Problematik auch BMF vom 15.03.1971, BStBl I 1971, 189.

Hilfsgeschäfte, die in den übrigen Tätigkeitsbereichen anfallen, sind mit dem für diesen Bereich maßgeblichen Steuersatz zu versteuern.

 

Tz. 46

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Sogenannte Hilfsgeschäfte, die der Betrieb des nichtunternehmerischen Bereichs mit sich bringt, sind bei Vereinen auch dann als nicht steuerbar zu behandeln, wenn sie wiederholt oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeführt werden. Als Hilfsgeschäfte in diesem Sinne sind nach Abschn. 2.10 Abs. 1 UStAE z. B. anzusehen:

  • Veräußerungen von Gegenständen, die im außerunternehmerischen Bereich (ideellen Tätigkeitsbereich) eingesetzt waren, z. B. der Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Einrichtungsgegenständen oder Altpapier,
  • die Überlassung des Telefons an im außerunternehmerischen Bereich (ideellen Tätigkeitsbereich) tätige Arbeitnehmer zur privaten Nutzung,
  • die Überlassung von im außerunternehmerischen Bereich (ideellen Tätigkeitsbereich) eingesetzten Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung.
 

Tz. 47

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die mit den Hilfsgeschäften im Zeitpunkt der Anschaffung im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge sind mangels der persönlichen Voraussetzungen (nicht für Zwecke des Unternehmens; s. § 15 Abs. 1 UStG, Anhang 5) nicht abziehbar. Die Beispiele 2 und 4 des Abschn. 2.10 Abs. 9 UStAE, in denen bisher von der möglichen Steuerbarkeit der Hilfsgeschäfte im außerunternehmerischen Bereich (ideellen Tätigkeitsbereich) ausgegangen wurde, sind entsprechend angepasst worden (s. die entsprechend zitierten Beispielsfälle).

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