Rz. 267
Stand: EL 103 – ET: 06/2017
Gem. § 34 UStDV (s. Anhang 6) gelten Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, dann als Rechnungen i. S. v. § 14 UStG (s. Anhang 5), wenn sie mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt. § 31 Abs. 2 UStDV (s. Anhang 6) ist entsprechend anzuwenden,
- das Ausstellungsdatum,
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe,
- den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG (s. Anhang 5) unterliegt und
- im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG (s. Anhang 5) einen Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr.
Rz. 268
Stand: EL 103 – ET: 06/2017
Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden (s. § 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV, Anhang 6).
Rz. 269
Stand: EL 103 – ET: 06/2017
Die Regelung des § 34 UStDV (s. Anhang 6) gilt auch für Taxi-Quittungen. Auf einer Taxi-Quittung müssen folgende Angaben enthalten sein:
- vollständiger Name und vollständige Adresse des Taxi-Unternehmens,
- das Entgelt einschließlich der Umsatzsteuer in einer Summe.
Rz. 270
Stand: EL 103 – ET: 06/2017
Auch das Ausstellungsdatum ist anzugeben. Erfolgt eine Beförderung außerhalb des Gemeinde-/Stadtgebiets oder beträgt die Entfernung mehr als 50 km, ist der Steuersatz von 19 % anzuwenden. Im Mietwagenverkehr gilt der ermäßigte Steuersatz nicht. S. auch Abschn. 14.7 UStAE.
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