Tz. 89

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Werden anlässlich eines Fußballspiels aus einem Bierautomaten Getränke verkauft, liegt eine sonstige Leistung in Form eines Duldens vor. Die Duldung des Getränkeverkaufs beruht auf einem Gestattungsvertrag. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) greift nicht ein. Dieser umsatzsteuerlich relevante Vorgang ist dem steuerschädlichen/-pflichtigen Tätigkeitsbereich einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft zuzuordnen. Die Entgelte unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 90

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Eine Leistung besonderer Art (Vertrag besonderer Art) liegt auch vor, wenn ein Verein für die Dauer eines von ihm veranstalteten Festes anderen Unternehmern Teilflächen eines Festplatzes unter bestimmten Auflagen zur Aufstellung von Verkaufsständen, Schankzelten, Schaubuden, Karussells und dgl. überlässt (s. BFH vom 21.12.1954, BStBl III 1955, 59 und s. BFH vom 18.03.1964, BStBl III 1964, 367 sowie s. BFH vom 25.04.1968, BStBl II 1969, 94).

Diese Tatsache trifft auch dann zu, wenn der Verein als Veranstalter eines Schützenfestes selbst auftreten würde (s. FG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.1974, EFG 1974, 34). In den genannten Fällen sind die Entgelte dem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem partielle Steuerpflicht entstehen kann, zuzuordnen. Mangels Steuerbefreiung des § 4 UStG (Anhang 5), sind die Entgelte mit dem allgemeinen Steuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern.

 

Tz. 91

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Wird Schützen gestattet, eine überdachte Schießanlage zur Ausübung des Schießsports ohne Ausschluss weiterer Schützen gegen Eintrittsgeld und nach einem nach Art und Anzahl der abgegebenen Schüsse bemessenen Entgelt zu nutzen, handelt es sich hierbei um einen Vertrag besonderer Art. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) kommt nicht zur Anwendung. Derartige Einnahmen/Entgelte sind im Zweckbetrieb zu erfassen und für Zwecke der Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu besteuern.

 

Tz. 92

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Weitere Beispielsfälle die vom BFH mittels Rechtsprechung zu Verträgen besonderer Art ergangen sind, können dem Abschn. 4.12.6 UStAE entnommen werden.

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