Tz. 88

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Erfolgt die Vermietung der Sportstätten einschließlich Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer an Nichtmitglieder, tritt der Verein in größerem Umfang in Wettbewerb zu nichtbegünstigten Vermietern von Sportstätten, als es bei der Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (s. § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b). Die Entgelte sind im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, weil die mit der Steuerbegünstigung verbundenen Steuervorteile sich nicht auf diese Art der Vermietung erstrecken dürfen. Mit der Unterhaltung eines solchen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes wird u. U. partielle Steuerpflicht ausgelöst. Zu beachten ist aber die für den steuerschädlichen/-pflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb maßgebende Besteuerungsfreigrenze von brutto 35 000 EUR gem. § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b). Die Entgelte, die aus den Verträgen besonderer Art fließen, sind mangels Steuerbefreiung (s. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, Anhang 5) mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern.

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