2.4.2.1 Vermögensverwaltung

 

Tz. 86

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Vermietung von Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen auf längere Dauer (mehr als sechs Monate) ist ertragsteuerlich dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zuzuordnen, sofern sich die Vermietung auf die Vermietungstätigkeit beschränkt, S. AEAO zu § 67a AO TZ 11, Anhang 2.

Handelt es sich um eine reine Vermietung und Verpachtung (Grundstücksüberlassung ohne Betriebsvorrichtungen) und um keinen Vertrag besonderer Art, kommt § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) in Betracht. Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) ausgeschlossen, wenn nicht nach § 9 UStG (Anhang 5) auf die Steuerbefreiung verzichtet wurde und die dort genannten Bedingungen erfüllt sind.

Voraussetzung für den Verzicht ist, dass der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (s. § 9 Abs. 2 UStG, Anhang 5).

Das gilt auch dann, wenn die Nutzung vom Leistungsempfänger im ideellen Tätigkeitsbereich erfolgt.

Werden Sportstätten einschließlich Betriebsvorrichtungen auf längere Dauer vermietet (mehr als sechs Monate) sind die Einnahmen ebenfalls im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zu erfassen. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) kommt nicht zur Anwendung, weil die Gebrauchsüberlassung des Grundstückes gegenüber anderen wesentlicheren Leistungen (hier: der Nutzung der Betriebsvorrichtungen) zurücktritt und das Vertragsverhältnis einheitlich zu beurteilen ist. Die Entgelte sind steuerpflichtig. Da aber die Vermögensverwaltung an den Steuervergünstigungen partizipiert, ist für die steuerpflichtigen Entgelte der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) anzuwenden. Der Vorsteuerabzug ist möglich, soweit die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG (Anhang 5) erfüllt sind.

 

Hinweis:

Der BFH legt den Begriff der Vermögensverwaltung eng und den des steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs weit aus, weil die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) gegen das Unionsrecht verstößt, wenn es die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Vermögensverwaltung erstreckt. Entsprechend ordnet der BFH die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen zumindest umsatzsteuerlich dem steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu. Eine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes kommt nur in Betracht, wenn ein steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) anzunehmen ist. Das ist maßgeblich von der Wettbewerbsregelung in § 65 Nr. 3 AO (Anhang 1b) abhängig, weil Sportanlagen in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer überlassen werden, s. BFH vom 20.03.2014, DStR 2014, 1539.

2.4.2.2 Steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb)

 

Tz. 87

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer (unter sechs Monaten) – es handelt sich um einen Vertrag besonderer Art – schafft lediglich die Voraussetzungen für "sportliche Veranstaltungen". Sie ist jedoch selbst keine "sportliche Veranstaltung", sondern ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eigener Art. Dieser ist als steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) anzusehen, wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder des Vereins handelt. S. AEAO zu § 67a AO TZ 11, Anhang 2.

Da die Entgelte im Rahmen des steuerunschädlichen, wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (Zweckbetrieb "eigener Art") zu erfassen sind, kommt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) in Betracht. Die erzielten Einnahmen dieses Zweckbetriebes eigener Art sind an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Sie fließen auch nicht in die Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" von 45 000 EUR (bis zum Veranlagungszeitraum 2012: 35 000 EUR; s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) ein, weil es sich nicht um sportliche Veranstaltungen handelt.

2.4.2.3 Steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

 

Tz. 88

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Erfolgt die Vermietung der Sportstätten einschließlich Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer an Nichtmitglieder, tritt der Verein in größerem Umfang in Wettbewerb zu nichtbegünstigten Vermietern von Sportstätten, als es bei der Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (s. § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b). Die Entgelte sind im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, weil die mit der Steuerbegünstigung verbundenen Steuervorteile sich nicht auf diese Art der Vermietung erstrecken dürfen. Mit der Unterhaltung eines solchen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes wird u. U. partielle Steuerpflicht ausgelöst. Zu beachten ist aber die für den steuerschädlichen/-pflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb maßgebende Besteuerungsfreigrenze von brutto 35 000 EUR gem. § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b). Die Entgelte, die aus den Verträgen besonderer Art fließen, sind mangels Steuerbefreiung (s. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, Anhang 5) mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § ...

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