Tz. 295
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Die Anforderungen an den Belegnachweis (Rechnungen) für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug wurden erheblich verschärft und werden auch durch die Rechtsprechung stetig weiter verschärft (s. § 15 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Künftig sind nachfolgende Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu beachten:
- Es muss eine Rechnung i. S. v. § 14 UStG (s. Anhang 5) vorliegen.
- Die Rechnung muss alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG (s. Anhang 5) enthalten.
- Ggf. müssen auch die Zusatzangaben, die § 14a UStG (s. Anhang 5) fordert, enthalten sein.
Fehlt eine der erforderlichen Angaben, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Allerdings weist die Rechtsprechung des EuGH die deutsche Finanzverwaltung häufig in Schranken. So ist z. B. die (nachträgliche) Ergänzung von fehlenden Angaben mit Rückwirkung auf den Ausstellungszeitpunkt der Rechnung möglich, s. EuGH- vom 15.09.2016 Senatex, DStR 2016, 2211; EuGH vom 15.09.2016 Barlis 06, DStR 2016, 2216.
Tz. 296
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Beachte!
Für Zwecke des Vorsteuerabzugs ist es bei einer vor dem 01.07.2004 ausgestellten Rechnung nicht zu beanstanden, wenn diese nicht alle sich aus § 14 Abs. 4 und § 14a UStG (s. Anhang 5) ergebenden Angaben enthält. Dies gilt auch für Rechnungen über Kleinbeträge i. S. d. § 33 UStDV (s. Anhang 6) und für Fahrausweise i. S. v. § 34 UStDV (s. Anhang 6). Weitere Einzelheiten s. BMF vom 19.12.2003, BStBl I 2004, 62.
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