Tz. 159

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Umsatzsteuerfrei sind die Leistungen des Deutschen Jugendbergwerks, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e. V. einschl. der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen (Landes-, Kreis- und Ortsverbände), Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen, oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die die gleichen Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen.

Zu den begünstigten Unternehmen gehört auch der Jugendherbergspächter und die Herbergseltern. Soweit angestellte Leiter von Jugendherbergen einen Teil der Leistungen auf eigene Rechnung erbringen (z. B. Küchenbewirtschaftung), sind sie befreit, wenn die Preise den in Jugendherbergen üblichen Rahmen nicht übersteigen (s. Abschn. 4.24.1 Abs. 1 Nr. 4 UStAE).

 

Tz. 160

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Steuerbefreiung gilt auch für andere Vereinigungen, die die gleichen Aufgaben unter den dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Ihre Unterkunftsstätten müssen nach der Satzung und ihrer tatsächlichen Durchführung überwiegend Jugendlichen dienen. Zu den begünstigten anderen Vereinigungen gehören u. a. auch der Touristenverein "Naturfreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur Bundesgruppe Deutschland e. V." und die ihm angeschlossenen Landesverbände, Bezirke und Ortsgruppen sowie die Pächter der von diesen Unternehmen unterhaltenen Naturfreundehäuser.

 

Tz. 161

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Zu den begünstigten Leistungen gehören die Beherbergung und Beköstigung in Jugendherbergen einschließlich der Lieferung von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken außerhalb der Tagesverpflegung (Zusatz- und Wanderverpflegung). Einzelne Leistungen, die unter die Steuerbefreiungsvorschrift einzuordnen sind, sind in Abschn. 4.24.1 Abs. 2 UStAE aufgeführt.

 

Tz. 162

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Leistungsempfänger können sein:

  1. Jugendliche vor Vollendung des 27. Lebensjahres;
  2. Leiter und Betreuer von Jugendgruppen;
  3. wandernde Familien mit Kindern, die Inhaber eines Familienmitgliederausweises sind in Begleitung von eigenen oder anderen minderjährigen Kindern;
  4. andere als unter 1. aufgeführten Personen, wenn sie sich in der Aus- oder Fortbildung befinden und Mitglied einer geführten Gruppe sind.

Leistungen, die auch in geringerem Umfang an andere Personen erbracht werden, können unter den Voraussetzungen der Abschn. 4.24.1 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 UStAE ebenfalls steuerfrei sein. Von einem geringen Umfang ist auszugehen, wenn die Leistungen an diese Personen nicht mehr als 2 % der in Abschn. 4.24.1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 UStAE bezeichneten Leistungen betragen.

 

Tz. 163

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Zu den mit alleinreisenden Erwachsenen getätigten Umsätzen der Jugendherbergen s. BFH vom 18.01.1995, BStBl II 1995, 446. Derartige Umsätze können unter den dort genannten Bedingungen ggf. noch mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) besteuert werden weil die Bedingungen für eine Steuerbefreiung, wie sie der Gesetzgeber in § 4 Nr. 24 UStG (Anhang 5) fordert, nicht erfüllt sind.

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