Tz. 20

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Wegen der als Folge des Ukraine-Kriegs beschlossenen Sanktionen der EU kommt es zu teils schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen in Deutschland. Mit BMF-Schreiben vom 05.10.2022 (BStBl I 2022, 1402) wurde darauf hingewiesen, dass den Finanzämtern im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Vorgaben neben der Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung stehen, um wirtschaftliche Belastungen durch Steuerrückstände etwas abzumildern, wie beispielsweise die Stundung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub).

Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung entsprechender Billigkeitsmaßnahmen legt die Finanzverwaltung bei bis zum 31.03.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen an.

Auch sollen über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation zeitnah entschieden werden.

Neben der Herabsetzung zukünftiger Vorauszahlungen kommt im Einzelfall auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 in Betracht.

Entsprechendes gilt für die Herabsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen (koordinierter Ländererlass vom 20.10.2022, BStBl I 2022, 1450).

Im Einzelfall wird aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden, wenn ein Steuerpflichtiger in der Vergangenheit seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, pünktlich nachgekommen ist. Dabei kommt ein Verzicht auf Stundungszinsen in der Regel dann in Betracht, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge