Inländische Gemeinden sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts steuerbegünstigte Zuwendungsempfänger (§ 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Einkommensteuergesetz) und somit berechtigt, Spenden für die "Ukrainehilfe" entgegenzunehmen. Beim Finanzamt reicht als Nachweis der Spende der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (zum Beispiel der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder der Ausdruck bei Online-Banking) aus, wenn die Gemeinde zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Betroffenen ein Spenden-Sonderkonto eingerichtet hat und die Spende auf dieses Sonderkonto eingezahlt wird. In diesem Fall ist das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen durch die Gemeinde für den (Sonderausgaben-) Abzug der Zuwendenden nicht erforderlich. Die Gemeinde hat darauf zu achten, dass die Spende auch tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Wenn die Gemeinde Zuwendungsbestätigungen ausstellt, ist darin anzugeben, für welchen steuerbegünstigten Zweck die Spende verwendet wird (zum Beispiel mildtätige Zwecke nach § 53 Abgabenordnung oder die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 Abgabenordnung).

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