Geldzuwendungen oder Sachspenden ohne die Zwischenschaltung beispielsweise eines gemeinnützigen Vereins können steuerlich nicht zum Abzug gebracht werden.

Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Aufwendungen (zum Beispiel, wenn Privatpersonen Unterkünfte unentgeltlich an Kriegsflüchtlinge überlassen). Zum Abzug von außergewöhnlichen Belastungen siehe die Antwort zu 3.4. Zum Werbungskostenabzug bei der unentgeltlichen Überlassung von Miet- oder Ferienwohnungen siehe die Antworten zu 3.5 bis 7. Zur umsatzsteuerlichen Beurteilung bei unentgeltlicher Überlassung von Miet- und Ferienwohnungen siehe die Antwort zu 3.7.

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