6.1 Allgemeines

 

Tz. 44

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Vergütungen für die genannten Tätigkeiten bleiben nur insoweit steuerfrei, als sie im Kalenderjahr den Betrag i. H. v. 3 000 EUR nicht übersteigen (s. § 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10; s. R 17 Abs. 8 LStR). Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und kann aus diesem Grund auch nicht zeitanteilig aufgeteilt werden. D.h., er kann auch dann abgezogen werden, wenn die Vergütungen nur in einem Teil des Jahres bezogen wurden.

 

Tz. 45

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Werden mehrere nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt, z. B. Tätigkeiten für verschiedene gemeinnützige Organisationen, kann die Befreiungsvorschrift (der Freibetrag) des § 3 Nr. 26 EStG (s. Anhang 10) nur einmal pro Person und Kalenderjahr gewährt werden. Dies gilt auch bei einem Zufluss von Einnahmen aus einer in mehreren Kalenderjahren ausgeübten Tätigkeit i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG (s. Anhang 10). Hierzu s. BFH-Urteil vom 23.06.1988, BStBl II 1988, 890 und s. BFH-Urteil vom 15.02.1990, BStBl II 1990, 686.

 

Tz. 46

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Durch die Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10), wird der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten oder Betriebsausgaben zunächst ausgeschlossen (s. BFH-Urteil vom 30.01.1986, BStBl II 1986, 401).

 

Tz. 47

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Erzielt der Personenkreis Einnahmen, die teils für eine Tätigkeit, die unter § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) fällt, und teils für eine andere Tätigkeit gezahlt werden, so ist lediglich für den entsprechenden Anteil der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) bis zur Höhe von 3 000 EUR zu gewähren. Die Steuerfreiheit von Bezügen nach anderen Vorschriften (z. B. s. § 3 Nr. 12, 13, 16 EStG, Anhang 10), bleibt davon unberührt, wenn auf bestimmte Bezüge sowohl § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) als auch andere Steuerbefreiungsvorschriften anwendbar sind. Die gesetzlichen Vorschriften sind dann in der Reihenfolge anzuwenden, wie sie für den Personenkreis am günstigsten ist (s. R 17 Abs. 7 LStR).

6.2 Schriftliche Bestätigung zur Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigung i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG

 

Tz. 48

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Wird die nebenberufliche Tätigkeit in einem Dienstverhältnis ausgeübt, hat der Verband/Verein als Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, aus der sich ergibt, dass der Freibetrag i. H. v. 3 000 EUR nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis ausgeschöpft wurde.

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