Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Tischfußballvarianten. Neben dem sog. Drehstangentischfußball fällt auch das Tipp-Kick-Spiel unter dem Begriff Tischfußball.

Grundsätzlich ist das im Verein betriebene Tischfußballspiel kein begünstigter gemeinnütziger Zweck i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Förderung des Sports). So ist fehlt es an der für die Annahme einer gemeinnützigen Sportförderung erforderlichen sportlichen Aktivitäten. Zwar erfordert auch der Tischfußball Geschicklichkeit und Schnelligkeit, um das Spiel erfolgreich betreiben zu können, doch unter Sport fallen nur die Betätigungen, die der körperlichen Ertüchtigung dienen. So muss eine Tätigkeit eine über den alltäglichen Rahmen hinausgehende körperliche Anstrengung oder Körperbeherrschung erfordern. Bloße Fingerfertigkeit oder Reaktionsgeschicklichkeit, wie sie der Tischfußball (beim Tipp-Kick) erfordert, reicht nicht aus (BFH vom 12.11.1986, I R 204/85, BFH/NV 1987, 705; AEAO zu § 52 Tz. 8; Anhang 2).

Ggf. kann ein Verein, der damit ausschließlich Jugendliche fördert, wegen der Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO; Anhang 1b) als gemeinnützige Einrichtung anerkannt werden, da in diesem Fall der Tischfußball nur ein Mittel zum Zweck darstellt.

Hinweis:

Betreibt ein Verein Drehstangen-Tischfußball wettkampfmäßig, so hat das FG Hessen dazu entschieden (Urteil vom 23.06.2010), dass diese Form des Tischfußballs als "Sport" zu qualifizieren sei und der Verein deswegen folglich als gemeinnützigen Zwecken dienend i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) anzuerkennen ist. So handelt es sich bei dieser Form des Tischfußballs um Sport, weil das wesentliche Merkmal "körperliche Ertüchtigung" erfüllt ist. Die gegen das Urteil eingelegte Revision wurde später von der Finanzverwaltung zurückgezogen. Damit ist das Urteil rechtskräftig geworden.

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