Tz. 39

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Das Drittbegünstigungsverbot ist eines der wesentlichen Grundprinzipien des Gemeinnützigkeitsrechts. Mittel dürfen ausschließlich zur Verfolgung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gewährung von Vorteilen an Dritte ohne Verfolgung seines steuerbegünstigten Zwecks ist einem gemeinnützigen Verein grundsätzlich untersagt. Das Drittbegünstigungsprinzip ist allumfassend und ist somit in sämtlichen Bereichen zu berücksichtigen. Verstöße hiergegen werden regelmäßig mit dem Verlust der Gemeinnützigkeit geahndet.

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