Tz. 30

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Bei gemeinnützigen Vereinen muss ausgeschlossen werden, dass zeitnah zu verwendende Mittel (z. B. Spenden) im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet werden. Eine Verwendung entsprechender Mittel zur Errichtung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erscheint unter Umständen noch als möglich. Das gilt insbesondere dann, wenn eine freie Rücklage gem. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) existiert. Das gilt auch, weil dahin argumentiert wird, die Mittel seien nicht verloren, sondern es liege ein Aktivtausch vor. Erst wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Verluste erwirtschaftet und die eingesetzten Mittel hierdurch verloren gehen, läge eine unzulässige Fehlverwendung zeitnah zu verwendender Mittel vor. Ein Ausgleich von im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstandenen Verlusten ist mit zeitnah zu verwendenden Mitteln grundsätzlich nicht zulässig. Nur in wenigen Ausnahmefällen lässt die Finanzverwaltung die Verwendung zeitnah gebundener Mittel für den Ausgleich von Verlusten zu. Es ist darauf zu achten, dass zeitnah zu verwendende Mittel im Grundsatz ausschließlich zur Verfolgung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Verstöße in diesem Bereich können leicht und regelmäßig zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Die Finanzverwaltung kann entsprechende Verstöße aus der seitens des Vereins vorzulegenden Mittelverwendungsrechnung ausfindig machen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge