Tz. 3

Stand: EL 110 – ET: 02/2019

Für Studentenheime kommt grundsätzlich die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG und § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) in Betracht, da Studenten – nach Auffassung der Finanzverwaltung – als wirtschaftlich hilfsbedürftig gelten (vgl. auch Abschn. 4.18.1 Abs. 9 UStAE). Voraussetzung ist, dass das Studentenwerk einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist. Ebenso sind die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) zu erfüllen.

Im Übrigen hat der BFH im Urteil vom 19.05.2005 (BStBl 2005 II 900) entschieden, dass nicht nur die Vermietung an Studenten sondern auch an Bedienstete, die im Wohnheim tätig sind, als eng verbundene Leistung umsatzsteuerbefreit sind.

Alle für Studentenheime typischen steuerbaren Umsätze (z. B. Zimmervermietung, Nebenkosten, Verkauf von Getränken) sind mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu versteuern.

Literatur:

Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, Baden-Baden

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