Tz. 52
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
In §§ 10 bis 14 StiftRG ist das Verfahren bei Eintragungen und Löschung sowie die Festsetzung von Zwangsgeldern geregelt.
Die Stiftungsbehörde hat gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 StiftRG gegenüber der Registerbehörde eine Mitwirkungspflicht. Bei bereits bestehenden Stiftungen trifft die Landesstiftungsbehörde eine Mitteilungspflicht gem. § 20 Abs. 3 StiftRG, damit auch diese im Register angemeldet werden können.
Es ist kein Widerspruchsverfahren gegen die Entscheidungen der Registerbehörde statthaft. Gemäß § 18 StiftRG ist der Weg zu den Verwaltungsgerichten direkt eröffnet.
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