Tz. 52

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

In §§ 10 bis 14 StiftRG ist das Verfahren bei Eintragungen und Löschung sowie die Festsetzung von Zwangsgeldern geregelt.

Die Stiftungsbehörde hat gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 StiftRG gegenüber der Registerbehörde eine Mitwirkungspflicht. Bei bereits bestehenden Stiftungen trifft die Landesstiftungsbehörde eine Mitteilungspflicht gem. § 20 Abs. 3 StiftRG, damit auch diese im Register angemeldet werden können.

Es ist kein Widerspruchsverfahren gegen die Entscheidungen der Registerbehörde statthaft. Gemäß § 18 StiftRG ist der Weg zu den Verwaltungsgerichten direkt eröffnet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge