Tz. 51

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die Anmeldung erfolgt gem. § 3 Abs. 1 StiftRG auf Antrag durch die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes.

Nach § 3 Abs. 2 StiftRG ist die Anmeldung im Sinne des § 129 BGB öffentlich zu beglaubigen. Sie kann bei Beglaubigung durch einen Notar auch durch diesen eingereicht werden, vgl. § 3 Abs. 3 StiftRG.

Dabei ist zu beachten, dass die Anmeldung unverzüglich erfolgen soll, d. h. dass sie in einem Zeitraum von 6–8 Wochen vorgenommen werden sollte.

Für die Erstanmeldung bedarf es folgende Angaben:

  • Stiftungsname (§ 2 Nr. 1 StiftRG),
  • Stiftungssitz (§ 2 Nr. 2 StiftRG),
  • Datum der Anerkennung oder der Genehmigung der Stiftung,
  • bei Verbrauchsstiftungen die Zeit, für die die Stiftung errichtet wurde (§ 2 Nr. 4 StiftRG),
  • der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der Mitglieder des Vorstands und deren Vertretungsmacht (§ 2 Nr. 5 StiftRG),
  • der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der besonderen Vertreter und deren Vertretungsmacht (§ 2 Nr. 7 StiftRG).

Einzureichen sind die Anerkennungsentscheidung, die Errichtungssatzung und die Dokumente über die Bestellung des Vorstandes und der Vertretungsberechtigung.

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