Tz. 10

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Kirchliche Stiftungen sind solche Stiftungen, die eine besondere organisatorische Bindung zu einer Kirche aufweisen und dabei ausschließlich oder überwiegend kirchliche Aufgaben fördern.

Zu beachten ist, dass es an einer einheitlichen Definition der kirchlichen Stiftung fehlt. Durch die Reform des Stiftungsrechts zum 01.07.2023 (vgl. II.) wurde zwar § 88 BGB mit dem Titel "kirchliche Stiftungen" eingeführt, jedoch regelt dieser nur, dass die Landesgesetze über kirchliche Stiftungen unberührt bleiben. Er entspricht dem derzeitigen § 80 Abs. 3 BGB. Es sollte daher beachtet werden, dass die Landesgesetzgeber entsprechend unterschiedliche Anforderungen haben, welche Stiftung als kirchliche Stiftung eingestuft wird und welche nicht (vgl. Weitemeyer, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2021, § 80 Rn. 160ff.).

Als Stifter kommt die Kirche selbst, aber auch Privatpersonen in Frage.

Kirchliche Stiftungen haben ausschließlich oder überwiegend den Zweck, kirchlichen Aufgaben zu dienen bzw. sie haben eine besondere Verbindung zu den Kirchen. Das Begriffsverständnis ist dabei weiter als die gemeinnützigkeitsrechtliche Regelung des § 54 AO. Nach § 54 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. § 54 Abs. 2 AO konkretisiert dies. Danach sind kirchliche Zwecke insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der kirchlichen Angestellten, derer Alters- und Behindertenversorgung und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen. Der Kreis der kirchlichen Aufgaben ist jedoch weiter als in § 54 AO. Dazu zählen nicht nur die eben aufgezählten Zwecke, sondern auch die Fürsorge für die Allgemeinheit, entsprechend auch gemeinnützige und mildtätige Zwecke

 

Tz. 11

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

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