2.7.1 Begriff und Rechtsstellung

 

Tz. 8

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Eine Stiftung wird als kommunale Stiftung bezeichnet, wenn sie ihren Tätigkeitsbereich auf die Erfüllung von überwiegend öffentlicher Zwecke innerhalb einer kommunalen Gebietskörperschaft richtet. Sie wird grundsätzlich von einer kommunalen Körperschaft verwaltet. Der Begriff der Kommunalstiftung ist nicht bundesweit einheitlich geregelt, so dass je nach Landesgesetzgeber unterschiedliche Kriterien bestehen.

Die Rechtsstellung der kommunalen Stiftung ist je nach Landesrecht verschieden. Hierbei kann zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Stiftungen unterschieden werden, wobei für erstere die Landesstiftungsgesetze und für nicht rechtsfähige Stiftungen das Kommunalrecht Anwendung findet. Kommunale Stiftungen können öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Natur sein.

Stifter einer kommunalen Stiftung kann neben einer Kommune auch jede natürliche oder juristische Person sein.

2.7.2 Besonderheiten

 

Tz. 9

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Je nach Bundesland werden die kommunalen Stiftungen in die kommunale Verwaltung eingebunden und entsprechend nach dem jeweiligen Gemeinderecht verwaltet. Danach ist die gewählte Kommunalvertretung für Satzungsänderungen sowie Umwandlungen und der Bürgermeister für die Leitung der laufenden Verwaltung zuständig (vgl. Weitemeyer, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2021, § 80 Rn. 177). Die Mehrzahl der Bundesländer verweist bezüglich der Aufsicht auf das entsprechende Gemeinderecht, wonach die Kommunalaufsichtsbehörde die sachlich zuständige Behörde ist.

Das Stiftungsvermögen muss vom Vermögen der Kommune getrennt verwaltet werden. Die gesetzliche Regelung über die Insolvenzunfähigkeit, die für Kommunen gilt, findet auf kommunale Stiftungen keine Anwendung.

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