Tz. 31

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Gemäß § 84a Abs. 1 BGB sind auf die Tätigkeit des Vorstandes die Regelungen der §§ 664 bis 670 BGB (Anhang 12a) entsprechend anwendbar.

In § 84a Abs. 2 BGB ist geregelt, dass die Mitglieder des Vorstands bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden haben. Eine Haftung der Vorstandsmitglieder ergibt sich, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflichten verletzen.

Im Gesetz aufgenommen ist die sog. Business-Judgement-Rule, die § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG nachgebildet ist. Eine Pflichtverletzung liegt danach nicht vor, wenn das Mitglied des Vorstands bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen, zum Wohle der Stiftung zu handeln. In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt, dass dies insbesondere auch bei der Anlage des Stiftungsvermögens gilt. Aus Sicht des Vorstandes ist insbesondere entscheidend, dass eine sorgfältige Dokumentation von Entscheidungsprozessen vorliegt, damit gegebenenfalls nachgewiesen werden kann, dass keine Pflichtverletzung vorliegt.

Bei ehrenamtlich tätigen Vorständen ist gemäß § 84a Abs. 3 BGB die Haftungsprivilegierung gemäß § 31a BGB anzuwenden, das heißt diese haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

In der Satzung können auch die Regelungen des § 31a BGB ausgeweitet oder eingeschränkt werden, d. h. es kann z. B. auch vorgesehen werden, dass der – nicht ehrenamtliche – Vorstand nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, § 84a Abs. 3 BGB.

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