2.6.1 Vorstand

 

Tz. 30

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

§ 84 BGB sieht als Organ der Stiftung ausschließlich den Vorstand vor, dieser ist notwendiges Organ.

Der Vorstand ist Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Stiftung, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 84 Abs. 2 BGB).

Nähere Einzelheiten zu der Art der Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie den einzelnen Aufgaben des Vorstands sind in den gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehen.

In der Stiftungssatzung ist insbesondere die Zahl der Mitglieder sowie die Bestellung und Beendigung des Amtes zu regeln. Hat der Vorstand mehrere Mitglieder – was im Regelfall sinnvoll ist – ist in der Satzung insbesondere auch die Vertretungsregelung vorzusehen.

§ 84 Abs. 2 Satz 2 BGB sieht vor, dass die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten wird, sofern der Vorstand aus mehreren Personen besteht. Abweichend hiervon kann zum Beispiel vorgesehen werden, dass dem Vorstandsvorsitzenden auch Einzelvertretungberechtigung eingeräumt wird. Gemäß § 84 Abs. 3 BGB sind auch satzungsmäßige Regelungen möglich, durch die die Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte eingeschränkt wird, zum Beispiel durch einen Zustimmungsvorbehalt eines anderen Stiftungsorgans oder eine satzungsmäßige Beschränkung der Vertretungsmacht auf den Stiftungszweck.

Die Geschäftsführung für die Stiftung kann auf andere Organe (teilweise) übertragen werden.

Die Berufung des ersten Vorstands erfolgt im Stiftungsgeschäft durch den Stifter. Die Satzung muss Regelungen enthalten, wie im Anschluss die Berufung der Vorstandsmitglieder erfolgt. Soweit ein weiteres Stiftungsorgan besteht, kann diesem die Berufungskompetenz zugewiesen werden. Möglich ist auch eine sog. Kooptation, das heißt, dass die Mitglieder des Vorstands eigenständig über die Berufung entscheiden. Der Stifter kann sich auch das Recht vorbehalten, selbst zu Lebzeiten Mitglied des Vorstands zu sein, zu Lebzeiten die Mitglieder des Vorstands selbst zu bestimmen und gegebenenfalls durch letztwillige Verfügung weitere Anweisungen zu treffen.

In der Stiftungssatzung aufzunehmen sind insbesondere auch Regelungen zur Beschlussfassung durch den Vorstand. Ansonsten sieht § 84b BGB vor, dass die Beschlussfassung entsprechend § 32 BGB erfolgt, das heißt es gelten die Regelungen zum Vereinsrecht; Beschlüsse sind dann grundsätzlich in Präsenzsitzungen zu fassen. In der Stiftungssatzung sollten deshalb Möglichkeiten der Beschlussfassung durch Einsatz moderner Medien (Telefon-, Videokonferenz etc.) vorgesehen werden.

Insbesondere zu regeln sind auch Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse des Vorstands.

2.6.2 Haftung des Vorstands

 

Tz. 31

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Gemäß § 84a Abs. 1 BGB sind auf die Tätigkeit des Vorstandes die Regelungen der §§ 664 bis 670 BGB (Anhang 12a) entsprechend anwendbar.

In § 84a Abs. 2 BGB ist geregelt, dass die Mitglieder des Vorstands bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden haben. Eine Haftung der Vorstandsmitglieder ergibt sich, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflichten verletzen.

Im Gesetz aufgenommen ist die sog. Business-Judgement-Rule, die § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG nachgebildet ist. Eine Pflichtverletzung liegt danach nicht vor, wenn das Mitglied des Vorstands bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen, zum Wohle der Stiftung zu handeln. In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt, dass dies insbesondere auch bei der Anlage des Stiftungsvermögens gilt. Aus Sicht des Vorstandes ist insbesondere entscheidend, dass eine sorgfältige Dokumentation von Entscheidungsprozessen vorliegt, damit gegebenenfalls nachgewiesen werden kann, dass keine Pflichtverletzung vorliegt.

Bei ehrenamtlich tätigen Vorständen ist gemäß § 84a Abs. 3 BGB die Haftungsprivilegierung gemäß § 31a BGB anzuwenden, das heißt diese haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

In der Satzung können auch die Regelungen des § 31a BGB ausgeweitet oder eingeschränkt werden, d. h. es kann z. B. auch vorgesehen werden, dass der – nicht ehrenamtliche – Vorstand nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, § 84a Abs. 3 BGB.

2.6.3 Weitere Organe

 

Tz. 33

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§ 84 Abs. 4 BGB regelt, dass in der Satzung neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden können. In diesem Fall müssen in der Satzung die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse des Organs enthalten sein.

In der Praxis haben viele Stiftungen neben dem Vorstand ein weiteres Organ, dies kann zum Beispiel ein Stiftungsrat, ein Beirat oder ein Kuratorium sein. Die Ausgestaltung dieser Organe kann unterschiedlich geregelt werden. Insbesondere können Kontrollrechte gegenüber dem Vorstand eingeräumt werden, um die Geschäftsführung des Vorstandes durch ein zweites Organ zu prüfen. Alternativ oder ergänzend können durch ein weiteres Organ, das mit Fachleuten besetzt ist, besondere Impulse für den Stiftungszweck erzielt werden.

Damit Rechtss...

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