Tz. 17

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Eine Stiftung kann auch von Todes wegen errichtet werden. In diesem Fall muss das Stiftungsgeschäft gemäß § 81 Abs. 3 BGB den Formen der Verfügung von Todes wegen entsprechen, d. h. das Stiftungsgeschäft muss in einem eigenhändigen oder notariell beurkundeten Testament bzw. einem Erbvertrag enthalten sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Satzung Bestandteil der letztwilligen Verfügung sein, damit klar erkennbar ist, welchen Willen der Erblasser verfolgt hat. Zur Umsetzung der Gründung kann gegebenenfalls Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

Die Anerkennung erfolgt gemäß § 82 BGB, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 BGB genügt und die dauernde nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint.

Da die Stiftung das gewidmete Vermögen zur eigenen Verfügung erhalten muss, ist davon auszugehen, dass eine Dauertestamentsvollstreckung unzulässig ist, da dann über die Verwendung des Vermögens die Stiftung nicht eigenständig, sondern nur mit dem Testamentsvollstrecker entscheiden kann. Sofern Testamentsvollstreckung vorgesehen werden soll, ist eine Abwicklung der Testamentsvollstreckung vorzusehen (vgl. hierzu Golan/Richter, npoR 2021, 29).

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