Tz. 13

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts wurde am 22.07.2021 verkündet (BGBl I 2021, 2947ff.) und ist am 01.07.2023 in Kraft getreten. Die Regelungen zum neu eingeführten Stiftungsregister finden ab dem 01.01.2026 Anwendung. Durch die Neuregelung wird das Stiftungszivilrecht, das bislang im BGB und in den einzelnen Landesstiftungsgesetzen geregelt war, zusammengeführt.

Die unterschiedlichen landesrechtlichen Stiftungsgesetze und das Bundesrecht waren nicht einheitlich und entsprechend verschieden ausgeprägt, wodurch Rechtsunsicherheit entstand. Dies wurde auch durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Stiftungsrecht" festgestellt, die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf Anregung des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen eingerichtet wurde. Das neue Stiftungsrecht beruht auf dem am 28.09.2020 veröffentlichten Referentenentwurfes des BMJV, der durch den Diskussionsentwurf der Innenministerkonferenz und durch die Formulierungsvorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Stiftungsrecht" geprägt wurde.

Die Stiftungsreform bringt eine abschließende vereinheitlichte Regelung mit sich, die Rechtsunterschiede und Rechtsunsicherheiten aus dem Weg schaffen soll. Dabei gilt das neue Stiftungsrecht nicht nur für Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten errichtet werden, sondern auch für bereits bestehende Stiftungen.

Die Grundzüge der Neureglung werden nachfolgend dargestellt.

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