Durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wurde die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten (sog. Sternenkinder) mit Wirkung ab dem 29.12.2020 als weiterer steuerbegünstigter Zweck in § 52 Abs. 2 Nr. 26 AO (Anhang 1b) aufgenommen.

Als Sternenkinder bezeichnet man Kinder, die vor, während oder kurz nach der Geburt sterben und für die keine gesetzliche Bestattungspflicht gilt. In Deutschland ist das Bestattungsrecht Ländersache, so dass es eine Vielzahl von unterschiedlichen Regelungen darüber gibt, ab wann die Bestattungspflicht für ein Kind/einen Fötus greift. In der Regel besteht eine Bestattungspflicht ab einem bestimmten Gewicht oder einer bestimmten Schwangerschaftswoche. Auch das in vielen Bundesländern geregelte Recht auf Bestattung ist sehr unterschiedlich ausgestaltet und häufig von dem Gewicht des Kindes oder der Schwangerschaftswoche abhängig.

Mit der Gesetzesänderung können Vereine als steuerbegünstigte Einrichtungen anerkannt werden, die eine entsprechende Gedenkstätte zum Andenken an diese Kinder errichten bzw. unterhalten. Von dieser Änderung profitieren auch die bereits in der Vergangenheit tätigen "Sternenkinder"-Vereine. So wurden "Sternenkinder"-Vereine auch schon vor dem 21.12.2020 regelmäßig wegen Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO; Anhang 1b) als steuerbegünstigt anerkannt, da ihre Tätigkeiten oft auch die Trauerbegleitung, Betreuung und Unterstützung der von dem Kindstod betroffenen Eltern umfasste.

Wenn die bereits aktiven steuerbegünstigten Sternenkinder-Vereine ihren Tätigkeitsbereich um die Unterhaltung von Gedenkstätten erweitern, ist es ihnen (ab dem 29.12.2020) problemlos möglich, Mittel für die Errichtung und Unterhaltung entsprechender Gedenkstätten einzusetzen, um an diese Kinder zu erinnern.

Hinweis:

Bei einem bestehendem Verein sollte vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeiten die Satzung dahingehend geprüft werden, ob diese die Unterhaltung von Gedenkstätten zulässt. Ggf. sind erforderliche Satzungsänderungen (Erweiterung der Zwecke) vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass eine Änderung der Satzung erst ab dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister wirksam wird (BFH vom 23.07.2020, V R 40/18, BStBl II 2021, 3); also diese Tätigkeiten erst ab der Eintragung gemeinnützigkeitsrechtlich unbedenklich vorgenommen werden dürfen.

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