Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Vermieten gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften anlässlich von Festveranstaltungen (Kirmes, Schützenfesten, Volksfesten und dgl.) an Schausteller und andere Gewerbetreibende Standplätze (Einzelvergabe durch den jeweiligen Verein), sind diese Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.

In der sich alljährlich wiederholenden Vermietung von Standplätzen ist eine Beteiligung des Vereins am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu sehen, der eine bloße Vermögensverwaltung ausschließt (s. auch BFH vom 21.12.1954, BStBl III 1955, 59).

Eine andere Beurteilung soll sich aber dann ergeben, wenn nicht die geteilte, sondern die gesamte Grundstücksfläche an Dritte vermietet wird. Durch diese Art der Vermietung soll der Rahmen der Vermögensverwaltung nicht überschritten werden (s. FG Nds vom 25.08.1980, EFG 1981, 259; auch BFH vom 25.04.1968, BStBl II 1969, 94).

Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist zu beachten, dass die Vermietung der Standplätze gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) grundsätzlich umsatzsteuerfrei ist (BFH vom 13.02.2014, BStBl II 2017, 846). Die Überlassung von Standplätzen gilt als einheitliche Vermietungsleistung, wenn das Vermietungselement prägend ist, auch wenn Nebenleistungen erbracht werden, wie z. B. die Bereitstellung von Strom und Reinigung (vgl. auch BMF vom 21.01.2016, BStBl I 2016, 150)

Vermieten Gesellschaften/Verbände/Vereine anlässlich von Kongressen Ausstellungsflächen an Wirtschaftsunternehmen, können derartige Einnahmen dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zugeordnet werden, wenn durch Vereinbarung die Rechte an einen Dritten [Kongressveranstalter] im Wege der Rechtsverpachtung überlassen werden, § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG, Anhang 10. Erfolgt die Vermietung in eigener Regie, sind die Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Maßgebend für die Kriterien der Einordnung für die Besteuerung sind die mit einem Kongressveranstalter oder die durch den Verein/Verband mit den jeweiligen Wirtschaftsunternehmen abgeschlossenen Verträge.

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