Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Führt ein Verein für andere Wirtschaftsunternehmen (Sponsoren) in eigener Regie Stadionreklame/-werbung durch, sind die Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen und unterliegen damit der Ertragsteuer. Werden die Werberechte hingegen an einen Dritten verpachtet, der die Werbemaßnahmen im eigenen Namen umsetzt, liegt für den Verein eine Maßnahme in der Vermögensverwaltung vor.

Die Möglichkeit der pauschalen Ermittlung des Gewinns, wie sie vom Gesetzgeber im § 64 Abs. 6 AO (Anhang 1b) vorgesehen ist, sollten Verbände/Vereine beachten. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift kann der Gewinn aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Werbung" mit 15 % der Einnahmen, die aus der Werbung erzielt werden, der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

Eine Pauschalierung ist aber nur dann möglich, wenn die Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe erfolgt. Für folgende Werbemaßnahmen kann die Pauschalierung in Betracht kommen:

  • Trikotwerbung,
  • Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen, die ein Zweckbetrieb sind,
  • Werbung in Programmheften,
  • Werbung in Festschriften,
  • Werbung auf Plakaten.

Die Einnahmen, die aus der Werbung in Programmheften, Festschriften und auf Plakaten stammen, können auch bei kulturellen Veranstaltungen pauschaliert werden. Gleiches gilt für Einnahmen aus Sponsorenleistungen i. S. d. AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 10 (Anhang 2).

Diese Besteuerungsform kann nur auf Antrag gewährt werden. Der gestellte Antrag gilt jeweils für alle gleichartigen Tätigkeiten in dem betreffenden Veranlagungszeitraum. Er entfaltet keinerlei Bindungswirkung für nachfolgende Veranlagungszeiträume. Hierzu auch s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 29ff., Anhang 2.

Darüber hinaus ist in derartigen Fällen auch die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b), die im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Gültigkeit hat, zu beachten.

Zu weiteren Einzelheiten zur Werbung s. "Bandenwerbung", s. "Vermietung und Verpachtung von Werberechten" und s. "Sponsoring".

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