I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

In der Vergangenheit haben die Vereine (insbesondere die Sportvereine) ihre an sich steuerpflichtigen Einnahmen aus der Werbetätigkeit (Inseraten-, Anzeigen- und Bandenwerbung) an Werbeunternehmen oder andere Unternehmen verpachtet, mit der Folge, dass die Einnahmen aus den Werberechten steuerfrei belassen wurden. D.h., die mit der Werbetätigkeit verbundenen Miet- bzw. Pachteinnahmen, die das Werbeunternehmen bzw. ein anderer Verein zahlte, blieben als Einnahmen aus der Vermögensverwaltung steuerbefreit.

 

Tz. 2

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Durch den AEAO zu § 67a AO TZ 9 (Anhang 2) wurde diese Einordnung bestätigt. Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen in vereinseigenen oder gemieteten Sportstätten (z. B. an der Bande, auf der Eisfläche etc. sowie von Lautsprecheranlagen) an Werbeunternehmer ist als steuerfreie Vermögensverwaltung zu beurteilen (s. § 14 Satz 3 AO, Anhang 1b).

Hinweis:

Eine gegenteilige Auffassung wird in dem BFH-Urteil vom 13.03.1991, BStBl II 1992, 101 mit Anmerkungen des BMF vertreten, der die Aussage trifft, dass der AEAO zu § 67a AO TZ 9 (Anhang 2) von diesem Urteil unberührt bleibt.

 

Tz. 3

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Voraussetzung für die Einordnung der Werbeeinnahmen in den Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung ist aber, dass dem Pächter (Werbeunternehmer) ein angemessener Gewinn verbleibt. Für das Einordnungskriterium "Vermögensverwaltung" ist es ohne Bedeutung, ob die sportlichen Veranstaltungen, bei denen dem Werbeunternehmer das Recht vom Verein überlassen wurde, Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind.

 

Hinweis:

Das gilt aber nicht für die Übertragung von Rechten auf der Sportkleidung (z. B. auf Trikots, Sportschuhen, Helmen etc.) und auf Sportgeräten. Werden derartige Rechte übertragen, sind die Einnahmen immer im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen (s. AEAO zu § 67a AO Tz. 9, Anhang 2).

II. Werbung als Vermögensverwaltung

 

Tz. 4

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Zu der Frage, wie die Einkünfte steuerlich zu behandeln sind, die eine steuerbegünstigte Körperschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) aus der Übertragung von Werberechten erzielt, ist nach dem AEAO zu § 67a AO TZ 9 (Anhang 2) folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

 

Tz. 5

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen in vereinseigenen oder gemieteten Sportstätten (z. B. an der Bande) sowie von Lautsprecheranlagen zu Werbezwecken an Werbeunternehmer bzw. andere Unternehmer begründet keinen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b). Die Tätigkeit ist vielmehr als reine Vermögensverwaltung zu beurteilen, weil die Rechte zur Nutzung an einen Werbeunternehmer übertragen werden (s. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

 

Tz. 6

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem Pächter (Werbeunternehmer) ein angemessener Gewinn verbleibt. Verbleibt dem Pächter kein angemessener Gewinn, ist anzunehmen, dass es sich um einen Gefälligkeitsvertrag handelt. Ein solches Vertragsverhältnis und seine Durchführung begründen bei einem Verein keine Vermögensverwaltung mehr, sondern einen steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. von § 14 AO (Anhang 1b) mit allen sich hieraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen. D.h., es müssen beim Überschreiten der Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Körperschaft- und Gewerbesteuer festgestellt werden.

 

Tz. 7

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Es soll trotz fehlenden angemessenen Gewinns beim Pächter (Werbeunternehmer) dann kein Gefälligkeitsvertrag angenommen werden, wenn es sich bei dem Werbeunternehmer um ein selbständiges und vom Sportverein unabhängiges Unternehmen handelt.

Bei den Gefälligkeitsverträgen kann es sich m. E. nur um solche Fälle handeln, in denen z. B. die Ehefrau des Vereinsvorsitzenden oder andere dem Verein nahestehende Personen die Werbeverträge mit diesen werbenden Unternehmern im Einzelnen abschließen.

 

Tz. 8

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Der Vermögensverwaltung steht der bei der Übertragung von Werberechten ggf. vertraglich vorgesehenen Einwirkung des Sportvereins auf die Werbetexte, die farbliche Gestaltung, die Wahl des Untergrundmaterials sowie die Art der Befestigung der Bandenwerbung nicht entgegen. Insoweit handelt es sich lediglich um Bestimmungen, die die Ausübung des Rechts durch den Pächter begrenzen; eine der Vermögensverwaltung entgegenstehende Teilnahme am eigentlichen Betrieb des Werbegeschäfts ist darin nicht zu erblicken. S. "Bandenwerbung". Dort wird die Thematik der Verpachtung von Werberechten umfangreich dargestellt. Ferner s. "Vermögensverwaltung".

 

Tz. 9

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Wegen der steuerlichen Behandlung des Anzeigengeschäftes in Vereinszeitschriften wird auf das BFH-Urteil vom 08.03.1967, BStBl II 1967, 373 verwiesen. Der Urteilstenor lautet wie folgt:

"Überträgt der Sportverein das Verlagsrecht an einer Vereinszeitschrift einem Verlag und duldet ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge