I. Gewinnpauschalierung mit 15 % der Einnahmen

 

Tz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Erzielt ein Verband/Verein Einnahmen aus der Bandenwerbung, kann er den Gewinn pauschal mit 15 % der Einnahmen ermitteln und der Besteuerung zugrunde legen (s. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO, Anhang 1b). Voraussetzung ist, dass für diese Art der Besteuerung von der Körperschaft ein entsprechender Antrag an das zuständige Finanzamt gestellt wird. Dieser Antrag ist nur für den jeweiligen Besteuerungszeitraum gültig. Eine Bindungswirkung für künftige Veranlagungszeiträume wird nicht entfaltet (s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 32, Anhang 2).

 

Tz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Die Pauschalierung des Gewinns kommt aber nur für Werbemaßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit/ideelle Betätigung einschließlich der Zweckbetriebe stattfinden.

D.h., immer dann, wenn die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft aktiv Werbung (Bandenwerbung) im Zusammenhang mit Tätigkeiten im

ideellen (steuerneutralen) Bereich
in Zweckbetrieben

betreibt, kann sie den Gewinn mit 15 % der Einnahmen pauschalieren und der Besteuerung zugrunde legen. Beispiele für derartige Werbemaßnahmen sind die Trikot- oder Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen, die als Zweckbetrieb einzuordnen sind, oder die aktive Werbung in Programmheften oder auf Plakaten bei kulturellen Veranstaltungen (s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 33 und AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 10, Anhang 2).

 

Tz. 3

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Werden Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielt (z. B. Zweckbetriebsfreigrenze von 45 000 EUR wird überschritten, Sportveranstaltungen werden mit bezahlten Sportlern durchgeführt etc.), kann die Pauschalierungsregelung nicht angewendet werden. Den Betriebseinnahmen, die durch die Werbetätigkeit vereinnahmt werden, sind dann die im Zusammenhang mit der Werbung angefallenen Kosten (Betriebsausgaben) gegenüber zu stellen. Der dann verbleibende Gewinn ist der Besteuerung zugrunde zu legen.

 

Beispiel 1:

Ein Kulturverein erzielt mit seiner aktiven Werbung in Programmheften und auf Plakaten im Kalenderjahr Werbeeinnahmen i. H. v. 40 000 EUR (netto). Die Betriebsausgaben betragen 18 000 EUR.

Ergebnis 1:

Der Kulturverein übt seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke ausschließlich im ideellen (steuerneutralen) Bereich und den Zweckbetrieben i. S. v. § 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b) aus. Den Gewinn aus dem wirtschaftichen Geschäftsbetrieb "Werbung" kann der Kulturverein mit 15 % der Einnahmen pauschalieren und der Besteuerung zugrunde legen. Im Beispielsfall ist die Besteuerungsfreigrenze (35 000 EUR) überschritten. Aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Werbung" ergibt sich durch die Pauschalierung ein Gewinn i. H. v. 6 000 EUR. Der Gewinn ist noch um den Freibetrag, der für die Körperschaftsteuer (s. § 24 KStG, Anhang 3) Gültigkeit hat (5 000 EUR), zu kürzen. Für Zwecke der Gewerbesteuer ist ebenfalls ein Freibetrag i. H. v. 5 000 EUR vom Gewerbeertrag abzusetzen (s. § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, Anhang 7).

 

Beispiel 2:

Ein Sportverein erzielt aus seiner aktiven Werbung (an Banden, auf Trikots, Sportgeräten) Einnahmen i. H. v. 37 000 EUR. Die Werbeeinnahmen stehen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen des bezahlten Sports, weil der Verein von seinem Optionsrecht nach § 67a Abs. 2 und 3 AO (Anhang 1b) Gebrauch gemacht hat. Die aufgezeichneten Betriebsausgaben betragen 21 000 EUR.

Ergebnis 2:

Der Gewinn kann nicht mit 15 % der Einnahmen pauschaliert und der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Der Sportverein muss, weil die Werbeeinnahmen ausschließlich mit Veranstaltungen des bezahlten Sports (Einordnung ist im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht vorzunehmen) im Zusammenhang stehen, den Betriebseinnahmen die tatsächlichen Kosten (Betriebsausgaben) die unmittelbar mit der Werbung im Zusammenhang stehen, gegenüberstellen. Der dann verbleibende Gewinn/Verlust ist der Besteuerung zugrunde zu legen, weil die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR überschritten ist.

Der Gewinn beträgt:

 
Betriebseinnahmen 37 000 EUR
./. Betriebsausgaben  21 000 EUR
Gewinn  16 000 EUR

Der ermittelte Gewinn ist noch um den Freibetrag für die Körperschaftsteuer (s. § 24 KStG, Anhang 3) i. H. v. 5 000 EUR zu kürzen. Für Zwecke der Gewerbesteuer ist ebenfalls ein Freibetrag i. H. v. 5 000 EUR vom Gewerbeertrag abzusetzen (s. § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, Anhang 7).

 

Tz. 4

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Werden Werbeeinnahmen im Rahmen eines Vereinsfestes oder bei sportlichen Veranstaltungen, die wegen des Überschreitens der Zweckbetriebsgrenze "Sport" i. H. v. 45 000 EUR i. S. d. § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) oder wegen des Einsatzes bezahlter Sportler ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind, erzielt, ist § 64 Abs. 6 AO (Anhang 1b) also nicht anzuwenden.

II. Steuerliche Behandlung kommerzieller Werbung, insbesondere durch Sportvereine

 

Tz. 5

Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Die kommerzielle Werbung für Wirtschaftsunternehmen insbesondere durch Sportvereine (Stadionreklame, Werbung an der Bande, Trikotwerbung) sind als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsb...

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