Tz. 59

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Werden an nebenberufliche Trainer, Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder an einen vergleichbaren Personenkreis Aufwandsentschädigungen gezahlt, kommt u. U. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) zur Anwendung. D.h., es kann für diese Tätigkeit ein Freibetrag i. H. v. 3 000 EUR jährlich gewährt werden.

 

Tz. 60

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Tätigkeit als Übungsleiter kann sowohl in den Tätigkeitsbereichen

  • unbezahlter Sport (Zweckbetrieb),
  • bezahlter/unbezahlter Sport unter Beachtung der Bedingungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b),
  • bezahlter Sport (steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)

ausgeübt werden. Die Ausgaben sind ggf. aufzuteilen. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) kann aber nur dann greifen, wenn die Aufwandsentschädigung dem Bereich des unbezahlten Sports zuzuordnen ist, weil § 67a AO (Anhang 1b) nur den unbezahlten Sport begünstigen will. M.E. sind aber diese beiden Bereiche so eng miteinander verbunden, dass keine Trennung nach objektiven Gesichtspunkten erfolgen kann.

 

Tz. 61

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) nicht für Einnahmen nebenberuflicher Übungsleiter für eine Tätigkeit in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "bezahlter Sport" gelten. M.E. ist diese Regelung problematisch, weil der Übungsleiter trotz Einordnung der Ausgaben des Vereins im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – Tätigkeitsbereich "bezahlter Sport" – noch bei einer Einrichtung i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) tätig ist. Durch die Zuordnung der Ausgaben in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben verliert die Körperschaft zunächst ihre Steuerbefreiung nicht.

Eine andere Beurteilung wäre m. E. zulässig, wenn § 67a Abs. 3 Satz 3 AO (Anhang 1b) eingreifen würde (Vergütungen oder andere Vorteile können nicht aus den Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes "bezahlter Sport" abgedeckt werden).

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