Tz. 84

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Handelt es sich um Gegenstände, die im sportlichen Bereich genutzt worden sind, sind die Einnahmen einem Zweckbetrieb zuzuordnen (Verkauf von gebrauchten Gegenständen). Umsatzsteuerlich sind die Entgelte mit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern.

Werden Sportgeräte von einem Verband/Verein als Handelsware verkauft, steht der Wettwerbsgedanke im Vordergrund, die Einnahmen sind dem Tätigkeitsbereich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Die Umsätze sind mit 19 % gem. § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) zu versteuern.

 

Tz. 84a

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Hinweis:

Die Veräußerung von Gegenständen unterliegt grundsätzlich als Hilfsgeschäft der Umsatzsteuer, wenn sie nicht ausschließlich im ideellen Bereich verwendet wurden (s. Abschn. 2.10 Abs. 1 Satz 10 und 11 UStAE). Für derartige Hilfsgeschäfte kommt der ermäßigte Steuersatz von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) in Betracht, wenn die Gegenstände nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht eingesetzt wurden. Ist aber dies der Fall, unterliegen die Entgelte dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).

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