Tz. 112

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Wie bereits ausgeführt, ist bei Anwendung der Vorschrift des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) keine Abgrenzung unbezahlter/bezahlter Sportler notwendig (s. Tz. 108). D.h., anlässlich von sportlichen Veranstaltungen können, bei Einhaltung der Bedingungen, sowohl unbezahlte als auch bezahlte Sportler eingesetzt werden, ohne dass diese Tatsache für die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit schädlich wirkt. Die Bezahlung dieser Sportler (bezahlte Sportler) kann nach der gesetzlichen Regelung des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) auch aus Mitteln des eigentlichen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Aufgabenbereichs erfolgen, wenn die Behandlung der Veranstaltungen als Zweckbetrieb gewährleistet ist. D.h., Dauerverluste aus dem Zweckbetrieb "Sport" können mit steuerbegünstigten Mitteln abgedeckt werden, ohne dass diese Tatsachen für die Gemeinnützigkeit schädlich sind.

Eine Steuerschädlichkeit ergibt sich aber dann, wenn die Zweckbetriebsgrenze überschritten ist und die Bezahlung des bzw. der Sportler, die als bezahlt gelten, nicht aus den Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit Gewinnen (Mitteln) erfolgen kann oder von Dritten geleistet werden können (s. § 67a Abs. 3 Satz 3 AO, Anhang 1b). Ist aber sichergestellt, dass die Bezahlung der Sportler aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bzw. von Dritten (Sponsoren) abgedeckt werden kann, bleibt die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erhalten.

Aber: Werden für die Bezahlung eines Sportlers anlässlich von Veranstaltungen, die nicht mehr die Annahme eines Zweckbetriebes erfüllen (Einordnung der sportlichen Veranstaltung hat steuerpflichtigen Charakter), Mittel verwendet, die für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke gedacht sind, führt diese Tatsache u. U. zur Aberkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit. Zu den Ausnahmen einer schädlichen Mittelverwendung s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 4ff., Anhang 2.

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