Tz. 109

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Wie bereits ausgeführt (s. Tz. 108) sind die Einnahmen (brutto) beim Überschreiten der Zweckbetriebsfreigrenze einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gültige Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) von 45 000 EUR wird somit ebenfalls überschritten.

  • Gemeinsam mit anderen wirtschaftlichen Betätigungen (weiteren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) führt diese Tatsache zur Ertragsbesteuerung dieses Tätigkeitsbereiches. D.h., es sind Besteuerungsgrundlagen durch die zuständige Finanzbehörde festzustellen.
  • Sind keine anderen wirtschaftlichen Betätigungen vorhanden und schließt das ertragsteuerliche Ergebnis mit einem positiven Betrag ab, ist dieses Ergebnis noch um die Freibeträge von 5 000 EUR bei der Körperschaftsteuer (§ 24 KStG) und 5 000 EUR bei der Gewerbesteuer (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) zu kürzen. Ggf. nur bis zur Höhe des Einkommens bzw. bis zur Höhe des Gewerbeertrags.
  • Sind keine anderen wirtschaftlichen Betätigungen vorhanden und schließt das ertragsteuerliche Ergebnis negativ ab, ist das Ergebnis für Zwecke der Ertragsteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) als Verlustvor- oder Verlustrücktrag zu behandeln (s. § 10d EStG, Anhang 10; § 10a GewStG, Anhang 7).
  • Für Zwecke der Gemeinnützigkeit kann diese Tatsache zur Aberkennung aller Steuerbefreiungen und -vergünstigungen führen. Die ursprünglich steuerbefreiten Tätigkeitsbereiche (Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe) werden dann ertragsteuerpflichtig. Umsatzsteuerlich können Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Der Steuersatz beträgt im Regelfall 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Ermäßigte besteuerte Umsätze sind ggf. einer Nachversteuerung zu unterwerfen (Differenz von 7 % zu 19 % = 12 %).
  • Da die Vereine in der Regel mit ihren sportlichen Veranstaltungen keine Überschüsse, sondern Verluste erwirtschaften, kann ein Sportverein bei Anwendung von § 67a AO (Anhang 1b) sehr schnell seine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit verlieren. Es sei denn, es stehen aus anderen wirtschaftlichen Betätigungen in diesem Tätigkeitsbereich Gewinne zur Verfügung, sodass ein Ausgleich (Verrechnung) erfolgen kann.
  • Da der Gesetzgeber die Verrechnung zwischen steuerpflichtigen Betätigungen untereinander zulässt, können, wenn andere steuerpflichtige Betätigungen vorhanden sind, Verluste aus sportlichen Veranstaltungen mit Gewinnen anderer steuerpflichtiger Betätigung verrechnet werden. Diese Tatsache kann dazu führen, dass das ertragsteuerliche Ergebnis für die Körperschaft- und Gewerbesteuer gemindert wird. U.U. können durch eine solche Verrechnung keine Ertragsteuern durch das zuständige Finanzamt festzusetzen sein, weil die Freibeträge bei der Körperschaftsteuer (5 000 EUR) bzw. bei der Gewerbesteuer (5 000 EUR) nicht überschritten werden. S. zum Ausgleich von Verlusten auch die Möglichkeiten, die die Verwaltung im AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 4ff., Anhang 2 zulässt.
  • Für umsatzsteuerliche Zwecke sind die in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassenden Entgelte aus sportlichen Veranstaltungen nicht mehr mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern, sondern unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Die Differenz von 12 % Umsatzsteuer ist wegen des Überschreitens der Zweckbetriebsgrenze und der Einordnung in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Steuerpflicht an das Finanzamt nachzuentrichten.

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