Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Entgelte, die für die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen und Entgelte, die für die Ausstellung bzw. Verlängerung von Sportausweisen sowie für die Verleihung des Deutschen Sportabzeichens, des Deutschen Jugendsportabzeichens an einen Sportverband entrichtet werden, sind nicht dem Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen" (s. § 67a AO, Anhang 1b) zuzuordnen. Einnahmen dieser Art sind im Rahmen eines Zweckbetriebes i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) zu erfassen. Entsprechendes gilt auch für die Genehmigung der Trikotwerbung (s. Abschn. 12.9 Abs. 4 Nr. 1 UStAE)

Für umsatzsteuerliche Zwecke kommt § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) nicht in Betracht, weil es sich bei den vom Sportverband erhobenen Entgelten nicht um Teilnehmergebühren handelt. Nach Abschn. 4.22.2 Abs. 5 UStAE fallen unter die Begriffsbestimmung "Teilnehmergebühren" nur solche Entgelte, die für die aktive Teilnahme von Sportlern an einer bestimmten Veranstaltung gezahlt werden (z. B. Start- und Meldegebühren). Leistungen, die mit der Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen im Zusammenhang stehen, sind folglich mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu besteuern. Vorsteuerbeträge, die mit derartigen Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können abgezogen werden, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Abzug erfüllt sind (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

 

Hinweis:

Für den nach § 65 AO (Anhang 1b) von den Sportverbänden unterhaltenen "Zweckbetrieb eigener Art" gilt die in § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) als Bedingung geforderte Zweckbetriebsfreigrenze "Sport"45 000 EUR nicht. D.h., in diesem "Zweckbetrieb eigener Art" können durchaus auch Einnahmen > 45 000 EUR erzielt werden, ohne dass sich ertragsteuerliche Folgen ergeben. Eine Trennung dieses Betriebes von dem Betrieb "sportliche Veranstaltung" sollte daher immer vollzogen werden. Es sind auch getrennte Gewinnermittlungen erforderlich, damit klar und deutlich die korrekte Zuordnung nachvollzogen werden kann.

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