Tz. 31

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaft ist, dass der Sport ernsthaft betrieben wird. Er darf nicht ein Deckmantel für gesellige Veranstaltungen sein. Überwiegt die private Freizeitgestaltung, kann es sich ebenfalls nicht um die "Förderung des Sports" handeln. Wo der Sport reines Showgeschäft ist, kann von einer "Förderung der Allgemeinheit" keine Rede mehr sein.

In der Diskussion steht zurzeit die Frage, ob auch der "E-Sport" als Sport i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO anzuerkennen ist. Nach einem vom DOSB in Auftrag gegebene Gutachten ist dies nicht der Fall. Die Frage ist aber derzeit noch umstritten (vgl. Fischer, DStR 2019, 1394).

Ebenso hierzu s. "Hobby- und Freizeitvereine".

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