Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Hobby- und Freizeitvereine sind im Grundsatz keine steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienenden Körperschaften, weil von ihnen lediglich eine Freizeitbetätigung gefördert wird. Im Übrigen handelt es sich nicht um eine ausschließliche und selbstlose Förderung der Allgemeinheit. Von der Nichtanerkennung steuerbegünstigter und somit auch eigenständiger gemeinnütziger Zwecke sind folgende Vereine betroffen (s. AEAO zu § 52 AO TZ 10, Anhang 2):

  • Briefmarkensammelvereine (s. AEAO zu § 52 AO TZ 10, Anhang 1b),
  • Münzsammlervereine (s. AEAO zu § 52 AO TZ 10, Anhang 1b),
  • Steinsammlervereine,
  • Autogrammsammlervereine (s. AEAO zu § 52 AO TZ 10, Anhang 1b),
  • Film- und Fotoclubs,
  • Amateurfunkvereine,
  • Modellflugsportvereine,
  • Vereine zur Textilgestaltung (Häkeln, Stricken, Nähen, Weben u. Ä.),
  • Schiffs- und Eisenbahnmodellvereine,
  • Skatvereine (s. AEAO zu § 52 AO TZ 7, Anhang 2),
  • Bridgevereine (s. AEAO zu § 52 AO TZ 10, Anhang 2) da Brett- oder Kartenspiel.
    Der BFH hat im Urteil vom 09.02.2017 (BStBl II 2017, 1106) allerdings turniermäßiges Bridge als steuerbegünstigt angesehen.
  • Govereine (s. AEAO zu § 52 AO TZ 10, Anhang 2),
  • Gotcha (s. AEAO zu § 52 AO TZ 10, Anhang 2),
  • Paintball (s. AEAO zu § 52 AO TZ 7, Anhang 2).
    Hingegen hat der BFH im Urteil vom 27.09.2018 (DStRE 2019, 165) IPSC-Schießen als gemeinnützig anerkannt. Die Finanzverwaltung stellt hierbei aber auf die Prüfung des Einzelfalls ab (BMF vom 12.12.2019, BStBl I 2019, 1370),
  • Tipp-Kick (s. AEAO zu § 52 AO TZ 7, Anhang 2),
  • Reise- und Touristikvereine,
  • Kochvereine (s. AEAO zu § 52 AO TZ 10, Anhang 2),
  • Saunavereine (s. AEAO zu § 52 AO TZ 10, Anhang 2),
  • Kosmetikvereine (s. AEAO zu § 52 AO TZ 10, Anhang 2),
  • Oldtimervereine (s. AEAO zu § 52 AO TZ 10, Anhang 2), wenn nicht technische Kultur,
  • sonstige Geselligkeitsvereine (s. AEAO zu § 52 AO TZ 10, Anhang 2).

In bestimmten Ausnahmefällen kann aber auch ein Hobby- oder Freizeitverein steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, z. B.:

  • ein in der internationalen Kunstwelt anerkannter Film- und Fotoclub (s. "Fotografie" und s. "Film- und Fotoclubs"),
  • ein auf Not- und Rettungsrufe beschränkter Amateurfunkverein (s. "Amateurfunkclubs/-vereine"),
  • ein der Jugendpflege dienender Hobby- oder Freizeitverein mit Freizeitgestaltungszwecken,
  • ein Oldtimerverein wegen der Kunst oder (technischen) Kultur,
  • Kommunales Kino, wenn öffentliche Zuschüsse erhalten werden und bestimmte Anforderungen an das Programm erfüllt sind (AEAO zu § 52 AO Tz. 2.2, Anhang 1b).

Einige dieser Vereinstypen sind als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt worden (s. § 52 Abs. 2 Nr. 1–25 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 52 AO TZ 9, Anhang 2).

Hierzu gehören auch Amateurfunkvereine und Modellflugsportvereine. Sie können als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften behandelt werden (s. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 52 AO TZ 10, Anhang 2).

Im BFH-Urteil vom 14.09.1994, BStBl II 1995, 499 hat der BFH die Förderung des Baus und Betriebs von Schiffs- und Automodellen als eine i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO a. F. genannte Freizeitbetätigung anerkannt, weil derartige Betätigungen mit der Förderung des Modellflugs identisch sind. Auch der Bau und Betrieb von Eisenbahnmodellen soll nach der geänderten Fassung des Anwendungserlasses identisch und somit gemeinnützig sein. S. AEAO zu § 52 AO TZ 10, Anhang 2.

Gleiches gilt für den Bau und Betrieb von Auto- und Drachenflugmodellen.

Die Förderung des Briefmarkensammelns, des Skats, der Modellschifffahrt und des Amateurfilmens sind danach keine steuerbegünstigten Zwecke.

Vereinen, die das Amateurfilmen und -fotografieren fördern, und Oldtimervereinen kann aber u. U. eine Steuerbegünstigung wegen der Förderung von Kunst oder (technischer) Kultur von den Finanzbehörden gewährt werden. S. AEAO zu § 52 AO TZ 10, Anhang 2.

Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg vom 10.11.1994, EFG 1995, 337 soll auch die Förderung des Minicar-Sports gemeinnützig i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO a. F. sein. Zu weiteren Freizeitaktivitäten s. BMF vom 08.01.1996, BStBl I 1996, 74 und sowie s. AEAO zu § 52 AO TZ 10 (Anhang 2).

§ 52 Abs. 2 Nr. 1–26 AO (Anhang 1b) beinhaltet eine Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke. Eine abschließende Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke wollte der Gesetzgeber eigentlich hierbei regeln. Es wurde zwar in § 52 Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) die Klausel "insbesondere" entfernt, mit der gesetzlichen Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO (Anhang 1b) wurde aber eine Ausnahmeregelung geschaffen, dass ggf. gemeinnützige Zwecke an die gesellschaftlichen Veränderungen angepasst werden können.

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll auch die Förderung von Zwecken, die

  • hinsichtlich ihrer Merkmale eine steuerrechtliche Förderung rechtfertigen, oder
  • mit den in § 52 Abs. 2 AO (Anhang 1b) genannten Zwecken identisch sind,

steuerbegünstigt sein und somit auch weiterhin den Status der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erhalten bzw. dass dieser Status verbleibt. Es wurde insoweit auf das Urteil des B...

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