Tz. 30

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Nachfolgende Vereinstypen sind nicht als "Förderung des Sports" i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) anerkannt und können folglich auch nicht die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erlangen:

S. hierzu auch AEAO zu § 52 AO TZ 7 (Anhang 2).

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