Tz. 30
Stand: EL 114 – ET: 12/2019
Nachfolgende Vereinstypen sind nicht als "Förderung des Sports" i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) anerkannt und können folglich auch nicht die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erlangen:
- Skatsport,
- Denksport,
- Bridge,
- Go (japanisches Brettspiel),
- Gotcha,
- Paintball (s. FG Rheinland-Pfalz vom 19.02.2014, AZ: 1 K 2423/11),
- Tischfußball (s. auch "Tischfußball"),
- Tipp-Kick.
S. hierzu auch AEAO zu § 52 AO TZ 7 (Anhang 2).
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