Tz. 19

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Der Motorsport in all seinen Erscheinungsformen (zu Wasser, zu Lande und in der Luft) zählt zu den steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken. Der BFH hat im Urteil vom 29.10.1997, BStBl II 1998, 9 ausgeführt, dass im Motorsport der körperliche Einsatz über das für menschliche Tätigkeiten heute im allgemeinen übliche Maß hinausgeht, auch wenn die körperliche Anstrengung nicht so offensichtlich ist wie bei zahlreichen anderen Sportarten, z. B. in den Disziplinen der Leichtathletik. Der Motorsport verlangt eine Körperbeherrschung – z. B. hinsichtlich des Wahrnehmungsvermögens, der Reaktionsgeschwindigkeit, der Feinmotorik –, die in der Regel nur durch Training erlangt und aufrechterhalten werden kann. Der BFH hat weiter ausgeführt, dass der Motorsport Sport i. S. d. Gemeinnützigkeitsrechts ist und die Gemeinnützigkeit einer Sportart keineswegs voraussetzt, dass diese weder unfallträchtig noch umweltbelastend ist. Mit dem Urteil hat sich der BFH der Auffassung des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung angeschlossen. Ebenso hierzu s. "Motorsportvereine".

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