Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Nachdem die Voraussetzungen, unter denen der Motorsport als gemeinnützig i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Förderung des Sports; Anhang 1b) anerkannt werden kann strittig waren, hat der BFH im Urteil vom 29.10.1997, BStBl II 1998, 9 folgende Entscheidung getroffen:

  • Motorsport ist Sport i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO und fördert die körperliche Leistungsfähigkeit.

    Im Motorsport geht der körperliche Einsatz über das für menschliche Tätigkeiten heute im allgemeinen übliche Maß hinaus, auch wenn die körperliche Anstrengung nicht so offensichtlich ist wie bei zahlreichen anderen Sportarten, z. B. in den Disziplinen der Leichtathletik. Der Motorsport verlangt eine Körperbeherrschung – z. B. hinsichtlich des Wahrnehmungsvermögens, der Reaktionsgeschwindigkeit, der Feinmotorik –, die in der Regel nur durch Training erlangt und aufrechterhalten werden kann.

  • Unfallträchtigkeit und Umweltbelastung beeinträchtigen nicht die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit.
  • Die Förderung des Automobilsports (Motorsports) ist darüber hinaus auch als Förderung der Allgemeinheit i. S. d. § 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 21 AO anzuerkennen,

vgl. auch. AEAO zu § 52 AO TZ 6 (Anhang 2). Wird durch die Motorsportvereine (bezahlter) Berufssport ausgeübt, liegt keine Förderung des Sports mehr vor. Derartigen Vereinen kann die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit nicht zuerkannt werden.

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